Schutz und Selbstbestimmung für Sexarbeiterinnen – Was tun bei fahrlässiger Körperverletzung
Was ist fahrlässige Körperverletzung?
Fahrlässige Körperverletzung liegt vor, wenn jemand unvorsichtig handelt und dadurch unbeabsichtigt eine andere Person verletzt – zum Beispiel durch Nachlässigkeit oder fehlende Rücksicht.
Voraussetzungen für fahrlässige Körperverletzung
- Körperverletzung: Die betroffene Person hat körperliche Schäden wie z. B. Wunden, Prellungen oder Infektionen erlitten.
- Fahrlässiges Verhalten: Die verletzende Person hat nicht sorgfältig genug gehandelt.
- Zusammenhang: Der Schaden ist durch dieses Verhalten entstanden.
- Keine Absicht: Die Person wollte nicht absichtlich verletzen.
Was steht im Gesetz?
Im Schweizer Strafgesetzbuch (Artikel 125) steht:
“ Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.”
Was kann ich tun, wenn ich betroffen bin?
Wenn Sie als Sexarbeiterin oder Sexarbeiter im Kanton Aargau Opfer einer fahrlässigen Körperverletzung werden, ist es wichtig, sofort zu handeln, um Ihre Sicherheit und den Zugang zu Unterstützung zu gewährleisten.
- Ärztliche Hilfe holen
Lassen Sie sich bei einer Verletzung sofort ärztlich untersuchen. Hier einige Adressen im Kanton Aargau.
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- Beweise sichern
Sammeln Sie alle möglichen Beweise.
- Zeugen
- Nachrichten, Fotos, Videos
- Ärztliche Berichte
- Videoaufnahmen (z. B. von Kameras)
- Anzeige erstatten
Wenden Sie sich an die Kantonspolizei Aargau – dort gibt es eine spezialisierte Einheit für Sexarbeit.
Kontakt |
Informationen |
📞 Notruftelefon |
117 |
📞 Kantonspolizei Aargau |
📱 Mobil: +41 (0)79 866 64 56 📧 E-Mail: milieu@kapo.ag.ch |
- Weitere Unterstützung
Wenn Sie unter dem Vorfall leiden, ist Hilfe wichtig. Diese Stellen können Sie unterstützen.
Die Dargebotene Hand
Die Dargebotene Hand ist ein anonymer und rund um die Uhr erreichbarer Gesprächsdienst, der Menschen in belastenden Lebenssituationen zuhört, unterstützt und Orientierung bietet.
Telefon 143
Website: www.143.ch/
Psychiatrische Dienste Aargau (PDAG)
Psychische Gesundheitsdienste, Krisenbetreuung und Behandlung psychischer Störungen.
Telefon +41 481 60 00
Website: www.pdag.ch
- Rechtliche Hilfe suchen
Wenn Sie Anzeige erstatten wollen, kann Ihnen eine kostenlose Rechtsberatung helfen. Der Aargauische Anwaltsverband erteilt in verschiedenen Gemeinden unentgeltliche Rechtsauskunft.
https://www.anwaltsverband-ag.ch/
- Schutz und Unterkunft
Wenn Sie in Gefahr sind, können Sie sich an diese Stellen wenden:
Opferberatung Aargau
Beratungsangebot für Opfer einer Straftat, bei körperlicher oder sexualisierter Gewalt oder wenn Sie bedroht werden.
Telefon: +41 62 835 47 90
Website: www.opferberatung-ag.ch/
Frauenhaus Aargau/Solothurn
Im Frauenhaus Aargau/ Solothurn finden Frauen mit oder ohne Kinder Schutz, wenn Sie von häuslicher Gewalt betroffen sind.
Telefon: +41 62 823 86 00
Website: https://www.frauenhaus-ag-so.ch/
FIZ (Frauenhandel und Migration)
FIZ ist eine Organisation, die sich auf die Unterstützung von Migrantinnen und Opfern des Menschenhandels spezialisiert hat und ihnen Schutz und Unterstützung bietet.
Telefon: +41 44 436 90 00
Website: www.fiz-info.ch
- Kontakt zu unserer Fachstelle
Melden Sie sich bei uns, wenn Sie Unterstützung brauchen.
📱 WhatsApp: +41 62 822 55 22
📧 E-Mail: info@seges.ch
Wir hören zu und finden gemeinsam eine Lösung.
Wichtig zu wissen
- Auch Sexarbeiterinnen haben volles Recht auf Schutz und Gerechtigkeit.
- Prostitution ist in der Schweiz erlaubt – aber geregelt.
- Niemand darf Sie verletzen oder Ihnen Ihre Rechte verweigern.