Hilfen und Unterstützung für werdende Eltern
Wir zeigen Ihnen mögliche Unterstützungsangebote und Hilfestellungen im Kanton Aargau auf. Einzelne Angebote (Elternschaftsbeihilfe, Alimentenbevorschussung, Sozialhilfe etc.) werden nur unter bestimmten Voraussetzungen erbracht. Wenn Sie mehr über diese Angebote wissen möchten, wenden Sie sich direkt an die jeweiligen Adressen oder lassen Sie sich bei uns beraten.
Vaterschaft
Wenn eine unverheiratete Frau ein Kind bekommt, muss der Vater das Kind auf dem Zivilstandsamt anerkennen. Fragen Sie auf dem Zivilstandsamt Ihrer Wohngemeinde nach, welche Papiere Sie benötigen, oder lassen Sie sich bei uns beraten.
Unterhaltsvertrag
Unverheiratete Eltern müssen einen Unterhaltsvertrag für die Kinderalimente machen und diesen von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigen lassen. Wenden Sie sich an die zuständige KESB oder lassen Sie sich bei uns beraten.
-> Weitere Informationen zum Unterhaltsvertrag
Gemeinsame Sorge
Seit dem 1. Juli 2014 sieht das Schweizerische Recht die gemeinsame elterliche Sorge als Regelfall vor. Nicht miteinander verheiratete Eltern, die das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen, müssen dafür eine entsprechende Erklärung gegenüber den Behörden abgeben. Die Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge kann zusammen mit der Anerkennung des Kindes beim Zivilstandsamt abgegeben werden. Erfolgt die Erklärung nicht gleichzeitig mit der Anerkennung des Kindsverhältnisses, so ist diese bei der KESB am Wohnsitz des Kindes einzureichen. Wenden Sie sich an die zuständige KESB oder lassen Sie sich bei uns beraten.
-> Das Merkblatt Gemeinsame Elterliche Sorge
Im Konfliktfall
Wenn sich Eltern bezüglich Vaterschaft oder Unterhaltsvertrag nicht einigen können, ernennt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde für das Kind einen Beistand.
Mutterschaftsversicherung
Erwerbstätige Mütter haben Anspruch auf 14 Wochen Mutterschaftsentschädigung nach der Geburt.
Die genauen Voraussetzungen erfahren Sie aus dem Merkblatt „Mutterschaftsentschädigung“.
Weitere Informationen zu Mutterschaft und Arbeitstätigkeit finden Sie in der Broschüre des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO).
->Das Merkblatt ‚Mutterschaftsentschädigung‘ der AHV
->Das Merkblatt ‚Mutterschaft‘ des SECO
Elternschaftsbeihilfe
Die Wohngemeinde bezahlt unter bestimmten Voraussetzungen für sechs Monate nach der Geburt ein Mindesteinkommen. Im Unterschied zur Sozialhilfe ist die Elternschaftsbeihilfe nicht rückerstattungspflichtig. Wenden Sie sich an Ihre Wohngemeinde.
-> Das Merkblatt Elternschaftsbeihilfe
Finanzielle Überbrückungshilfen
Für Mütter und Familien, die durch Schwangerschaft und Geburt in eine vorübergehende finanzielle Notlage geraten, gibt es verschiedene Fonds und Stiftungen. Für ein Gesuch wenden Sie sich an unsere Beratungsstelle.
Alimentenbevorschussung
Mütter oder Väter haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Alimentenbevorschussung, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Zuständig ist Ihre Wohngemeinde.
Sozialhilfe
Für Menschen in Notlagen muss die Wohngemeinde das soziale Existenzminimum bezahlen. Zuständig ist der Sozialdienst Ihrer Gemeinde.
Erstlingsausstattung
Wir vermitteln die Adressen von Stiftungen, die Elternteilen oder Elternpaaren Gegenstände und Babykleider zur Verfügung stellen.
Finanzielle Hilfen
Bestellen Sie die Broschüre „Finanzielle Probleme – wohin wende ich mich“ bei uns.
->Broschüre Finanzielle Probleme
Alkohol und Schwangerschaft
Informationen zu Alkohol und Schwangerschaft finden Sie ->hier.